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Einen Urlaub für das kommende Semester können Sie innerhalb der Fristen in "Meine Anträge und Rechnungen" im Studierendenportal beantragen.
Ein Urlaub ist in der Regel erst ab dem zweiten Studiensemester möglich. Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft kann ein Urlaub bereits im ersten Semester gewährt werden.
Je nach Urlaubsgrund entscheidet die zuständige Fakultät, ob laufende Fristen erstreckt werden (z.B. Frist für die Absolvierung der Assessmentstufe). Beim Medizinstudium kann ein Urlaub aufgrund der Studienplatzbeschränkung nur bei gewissen Urlaubsgründen gewährt werden. Allfällige Entscheide und Informationen dazu finden Sie beim Urlaubsantrag unter dem Reiter "Dokumente" (Fakultätsentscheid).
Bereits für das Urlaubssemester gebuchte Module werden mit Genehmigung des Urlaubs automatisch durch die UZH storniert.
Während eines beurlaubten Semesters an der UZH ist es nicht erlaubt Module zu buchen, ECTS Credits zu erwerben und sich für den Abschluss des Studiums anzumelden.
Für das Herbstsemester |
15. Mai – 31. August |
Für das Frühjahrssemester |
15. November – 31. Januar |
Ein Urlaub kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:
Urlaubsgrund |
Erforderlicher Nachweis |
---|---|
Krankheit und Unfall |
Ärztliche Bestätigung |
Mutterschaft |
Geburtsschein, ärztliche Bestätigung |
Betreuung von Familienangehörigen |
Ärztliche Bestätigung |
Militär- oder Zivildienst |
Marschbefehl |
Nichtobligatorisches Praktikum |
Je nach Fakultät und Studienstufe wird ein schriftliches Gesuch verlangt. |
Selbstständige Mobilität |
Je nach Fakultät und Studienstufe wird ein schriftliches Gesuch verlangt. |
Publikationsphase PhD |
kein Dokument erforderlich |
Selbstständige Mobilität: Falls die extern erbrachte Leistung an das Studium an der Universität Zürich angerechnet werden soll, können Sie keinen Urlaub beantragen, sondern müssen regulär eingeschrieben bleiben. An der UZH zu bezahlende Semestergebühren werden teilweise zurückerstattet, falls Sie auch auswärtig Studiengebühren bezahlen müssen.
Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags können Sie jederzeit in "Meine Anträge und Rechnungen" direkt im Antrag einsehen. Für jedes Semester muss ein separater Urlaubsantrag eingereicht werden.
Beantragen Sie den Urlaub in "Meine Anträge und Rechnungen" im Studierendenportal während o.e. Fristen. Falls das erforderliche Dokument noch nicht vorliegt, kann es nachgereicht werden. Nach Absenden wird der Antrag von der Kanzlei der UZH geprüft (Status Antrag "In Prüfung"). Einzureichende Dokumente: Bitte verwenden Sie keine Umlaute und Sonderzeichen im Dateinamen.
Falls ein Dokument nachgereicht werden muss oder ein bereits eingereichtes Dokument unleserlich etc. ist, erhalten Sie über das Studierendenportal ein Schreiben der Kanzlei (wird per E-Mail angekündigt). Es befindet sich im Urlaubsantrag unter "Dokumente". Der Status des Antrags wechselt auf "Unvollständig".
Laden Sie das geforderte Dokument als PDF-Datei im Antrag hoch (Reiter "Dokumente") und senden Sie den Antrag über den Button "Erneut einreichen" (rechts unten) nochmals ab.
Der Bearbeitungsstatus lautet "In Prüfung", solange Ihr Antrag von der Kanzlei der UZH bearbeitet wird.
Sobald Ihr Antrag fertig bearbeitet wurde, wechselt der Status auf "Genehmigt" bzw. "Abgelehnt". Bei Genehmigung erhalten Sie direkt die Urlaubsbestätigung, bei Ablehnung ein Schreiben mit Angabe des Grundes. Sie finden beides im Antrag unter "Dokumente" (wird per E-Mail angekündigt).
Die Rechnung über die obligatorischen Semesterbeiträge wird Anfang Juni, resp. Anfang Dezember in den Antrag "Einschreibung" hochgeladen (wird per E-Mail angekündigt).
Nach Genehmigung des Urlaubsgesuchs: Es wird weiterhin die bisherige Einschreibung in "Meine Einschreibung und persönlichen Daten" angezeigt, jedoch können keine Module gebucht etc. werden.
Nach Ablehnung des Urlaubsgesuchs: Sie bleiben weiterhin regulär im bisherigen Studiengang-/Studienprogramm eingeschrieben.
Nach Ablauf des Urlaubssemesters: Es wird für das kommende Semester die ursprüngliche Einschreibung in "Meine Einschreibung und persönlichen Daten" vorgeschlagen und mit Bezahlung der Semesterrechnung gültig. Für eine Verlängerung des Urlaubs muss erneut ein Antrag eingereicht werden.
Während des Urlaubssemesters müssen Sie weiterhin die obligatorischen Semesterbeiträge entrichten. Es wird jedoch keine Studiengebühr fällig.
Die Rechnung über die obligatorischen Semesterbeiträge wird Anfang Juni, resp. Anfang Dezember ins Studierendenportal geladen (wird per E-Mail angekündigt). Sie finden die Rechnung im Antrag "Einschreibung" für das entsprechende Semester.
Falls Sie bereits eine Rechnung über die vollen Semestergebühren erhalten haben, wird diese nach Genehmigung des Urlaubs im Studierendenportal automatisch gelöscht und eine neue Rechnung über den reduzierten Betrag hochgeladen.
Haben Sie die vollen Semestergebühren bereits bezahlt, wird die Rückzahlung der Differenz von der Kanzlei in die Wege geleitet. Sie erhalten ein Schreiben per Post.
Maximale Anzahl Urlaubssemester: |
zwei Semester pro Studienstufe |
Doktorierende in der Publikationsphase: |
zusätzlich vier Semester |
Sobald Ihr Urlaub genehmigt wird, lädt die Kanzlei automatisch eine Urlaubsbestätigung in das Studierendenportal hoch. Sie finden die Urlaubsbestätigung im Antrag "Urlaub" zum Download bereit. Bitte beachten Sie, dass für Urlaubssemester keine Studienbescheinigungen ausgestellt werden.
Sie können während des Urlaubssemesters Ihre UZH Card validieren und weiterhin die Infrastruktur der UZH benützen (Bibliotheken, Mensen, ASVZ etc.).
Die Validierung ist erst nach Begleichung der Rechnung über die obligatorischen Semesterbeiträge und frühestens ab 01.08. für das Herbst-, resp. 01.02. für das Frühjahrssemester möglich.
Während der Publikationsphase der Dissertation können Sie zusätzlich bis zu vier weitere Urlaubssemester beantragen. Der Urlaub muss jedes Semester neu beantragt werden.
Ein Urlaub aufgrund des Eintritts in die Publikationsphase kann vorgenommen werden, wenn:
Im Abschlusssemester, in dem Ihre Promotionsurkunde vom Diplombüro ausgestellt wird, benötigen Sie wieder eine reguläre Einschreibung und dürfen nicht beurlaubt sein.
Studierende, die in mehreren Studiengängen immatrikuliert sind, können nur gleichzeitig für alle Studiengänge beurlaubt werden. Es muss jedoch ein separater Antrag für jeden Studiengang eingereicht werden. Ausnahme: Bei Urlaub während der Publikationsphase der Dissertation kann im zweiten Studiengang regulär weiterstudiert werden.